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Änderung § 15 DeckRegV vom 31.03.2026

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§ 15 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 15 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) 1 Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. 2 Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. 3 Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.



 
(heute geltende Fassung)