Die
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst:
„(weggefallen) §
44".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe."
- 3.
- § 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben.
- 4.
- In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „um Kornbranntwein oder" gestrichen.
- 5.
- In § 149 werden jeweils das Wort „Korn" und das sich jeweils anschließende Komma gestrichen.
- 6.
- In § 150 Satz 1 wird die Angabe „oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen" gestrichen.
- 7.
- § 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;".
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder umgekehrt, besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes" gestrichen.
- 8.
- § 213d wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes".
- b)
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- c)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird."
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450