Auf Grund des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
60 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf das Bundesamt für Wehrverwaltung und auf die Wehrbereichsverwaltungen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, soweit nach §
38 Abs. 2 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
18 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 BGBl. I S. 1206, 1313) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach §
15 Abs. 3 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.