Artikel
2 der
Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom
10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 Buchstabe b wird § 4 Abs. 4 wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau" werden durch die Wörter „Auf Grünland und auf Feldgras" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.
- b)
- In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils die Angabe „Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe „Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt.
- d)
- In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) §
4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind." "
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- *)
- Dieser Artikel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).
B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46