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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (1. DüVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Geltung ab 14.01.2006, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2007 DüV § 4, § 10, § 11a

Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit

1.
bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,

2.
ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,

3.
der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,

4.
durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,

5.
der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Steile hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,

6.
die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die.mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.

2.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,".

3.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind."





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2007Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
vom 17.01.2007 BGBl. I S. 46
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
aktuellvor 01.10.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. DüVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DüVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007)
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 4 SaatuDüngRÄndV Neubekanntmachung
... und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem Inkrafttreten des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Düngeverordnung
B. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 33
Bekanntmachung DüVNB 2006
... EG Nr. L 375 S. 1) die hierin vorgesehenen Regelungen zugelassen hat, in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden erlassen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 2 1. NemVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
... vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b werden in § 4 Abs. 4 Satz 2 die Wörter „nach vier Jahren" ... ersetzt. 2. Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft."  ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 3 SaatuDüngRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
...  2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. ...