Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1.
- In Satz 2 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
- 2.
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
(3) In §
10 Abs. 6 Satz 2 des
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.
- 1.
- In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3" die Angabe „und 4" und nach der Angabe „§ 166 Abs. 2 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.
- 2.
- § 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden."
(5) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-2-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel
98 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
(6) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel
98 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst:
„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft".
- 2.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 107 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zustellungsurkunde" die Wörter „oder Einschreiben gegen Rückschein" eingefügt.
- 4.
- § 110c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft".
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
-
- „Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen."
(10) §
47 des
Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen.
(11) In §
30 des
Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
(12) Das
Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952 Bundesgesetzbl. I S. 379" gestrichen.
- 2.
- In § 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952 Bundesgesetzbl. 1 S. 379" gestrichen.
- 3.
- In § 73 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 379) " gestrichen.
- 1.
- § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird."
- 2.
- In § 216 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2" ersetzt.
- 3.
- § 394 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird."
(14) In §
332 Abs. 3 Satz 2 des
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
(15) In §
49 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.
(16) In §
28 Abs. 3 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 379)" gestrichen.
- 1.
- In § 61 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 110 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „Abs. 1 bis 5" wird die Angabe „sowie § 61" eingefügt.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 1.
- § 112 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und die Wörter „(VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 113 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nr. 1 werden im Satz 2 die Wörter „Gemeinde- oder Polizeibehörde" durch das Wort „Gemeinde" ersetzt.
- b)
- Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen."
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Sozialgerichts-g esetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden."
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11" gestrichen und die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:
„ist die Person des Begunstigten unbekannt, sind in der Benachrichtigung Name und die letzte bekannte Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzugeben."
- 2.
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Der auf Artikel
2 Abs. 27 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), außer Kraft.
(2) Artikel
2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel
2 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nr. 4 tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.