Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

Eingangsformel - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

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auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, sowie

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auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 und § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist:



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