Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §
6 Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Abweichend von §
13 Abs. 1 und 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung darf ohne Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für die Dauer der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkgebühren und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elektronische Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder Einrichtung nicht funktionsfähig ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.