(2) Pflegebedürftige, die für den Monat März 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß §
269 Abs. 2 in Verbindung mit §
267 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchstabe c des
Lastenausgleichsgesetzes bezogen haben, erhalten diese Leistungen abweichend von der Regelung in Artikel
20 Nr. 1 Buchstabe a und b in der am 1. März 1995 zustehenden Höhe weiter, wenn ein nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch gewährtes Pflegegeld oder eine entsprechende Leistung einer privaten Pflegeversicherung auf die in §
13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fürsorgeleistungen zur Pflege anzurechnen ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht jedoch nur, soweit der Gesamtbetrag der wegen Pflegebedürftigkeit gewährten Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger sowie einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des
Elften Buches Sozialgesetzbuch den Gesamtbetrag der für den Monat März 1995 gewährten entsprechenden Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit und bei in §
13 Abs. 3 Nr. 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fürsorgeleistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nicht übersteigt. Die Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes über die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Änderungen der persönlichen und sachlichen Verhältnisse bleiben unberührt. Die Leistung gemäß den Sätzen 1 und 2 bleibt bei sonstigen Fürsorgeleistungen unberücksichtigt.
(3) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des §
267 Abs. 1 Satz 7 des
Lastenausgleichsgesetzes in der am 1. April 1995 geltenden Fassung ergangen sind und nicht den Regelungen in Absatz 2 entsprechen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu ersetzen.
(4) Der Anspruch nach Absatz 2 steht, soweit die Leistung dem Empfänger von Unterhaltshilfe gewährt worden wäre, nach seinem Tode auf Antrag demjenigen zu, der die Pflege geleistet oder Kosten hierfür getragen hat.