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Artikel 51 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 51 Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz


Artikel 51 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist nicht, daß

1.
Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt oder

2.
bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde.

(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die geltenden Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(4) Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um

1.
den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4.
den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bundessozialhilfegesetzes und

5.
die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Er entfällt, wenn

1.
die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder

2.
die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung zwölf Monate übersteigt.

(6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Artikels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) ergangen sind und nicht den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu ersetzen.



 

Zitierungen von Artikel 51 PflegeVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 PflegeVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 51 PflegeVG Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
... Monate übersteigt. (6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Artikels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) ergangen ...
Artikel 68 PflegeVG Inkrafttreten
... 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20 und 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18, 25, 45 und 51. (3) Am 1. Juli 1996 treten die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die ...