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Artikel 58 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 58 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 58 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 66 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 133c wird aufgehoben.

2.
In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeichneten Personen" durch die Wörter „von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte" ersetzt.

3.
In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeichneten" durch das Wort „technischen" ersetzt.

4.
In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung „§ 133c" und das Komma gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 58 PflegeVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 58 PflegeVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 67 PflegeVG Überleitungsvorschriften
... Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeitsunfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme der ... Entsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Verfahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist. (2) Im ... ist. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, ...
Artikel 68 PflegeVG Inkrafttreten
... 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108, Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.  ...