Die
Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung" durch die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden."
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben „nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung" durch die Wörter und Angaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA)" durch die Wörter „im Formblatt Deklarationsanalyse" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der
Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§
30 und
31 der
Nachweisverordnung."
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474