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Änderung § 29 BFöV vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 29 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

4. aus sonstigen Gründen

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Eine bewilligte Förderung endet bei

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei

1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.

vorherige Änderung

 


2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.

(heute geltende Fassung)