(1) 1Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
- 2.
- wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
- 3.
- wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
- 4.
- aus sonstigen Gründen
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird.
2Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.
(2) 1Eine bewilligte Förderung endet bei
- 1.
- Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
- 2.
- Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,
- 3.
- Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder
- 4.
- Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.
2Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426