§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1)
1Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach
§ 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -;
§ 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
2Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des
§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.
(3) 1Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.
Frühere Fassungen von § 35 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019) ... vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35 ), 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 09.08.2019) ... Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben." 23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" und ... Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 ... - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes". i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 ... i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes". ... „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes". ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... Wörter „Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2" ersetzt. 31. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/a145882.htm