§ 22 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 22 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
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(Text alte Fassung) § 22 Beiträge zur Krankenversicherung | (Text neue Fassung)§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung |
(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht. | (1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht. |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. |