Änderung § 9a BetrPrämDurchfV vom 14.05.2008

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§ 9a BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 9a BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung


vorherige Änderung

 


Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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