Änderung § 9a BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 9a BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 9a BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung


(Text neue Fassung)

§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.



 
(heute geltende Fassung) 



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