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1Wer Fertigarzneimittel nach §
73 Absatz 3a des
Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1.
- die Bezeichnung des verbrachten Arzneimittels,
- 2.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 3.
- die Chargenbezeichnung oder die Bezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 4.
- sofern vorhanden, den Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes,
- 5.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- 6.
- den Namen und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- 7.
- den Namen und die Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes, an die oder den das Arzneimittel abgegeben wird,
- 8.
- das Datum der Bestellung und der Abgabe und
- 9.
- den Namen und die Anschrift des Krankenhauses, der Ärztin oder des Arztes, an die oder den das Arzneimittel abgegeben wird.
2Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen.
3Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Artikel 4 GewEinfRÄndG Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung ... 4 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden." 11a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Verbringen von Arzneimitteln nach § 73 Absatz ... 11a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Verbringen von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes (1) Wer ... c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. entgegen § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...