Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 ChemOzonSchichtV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2013) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung ... vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen ... worden ist" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...