Artikel 2 - Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (StIdVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2006 2. BMeldDÜV § 1, § 5c, § 6

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und das Kraftfahrtbundesamt" durch die Wörter „, das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Str. 12, 50858 Köln" durch die Angabe „Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt.

2.
§ 5c wird wie folgt gefasst:

„5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades, einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):

1. Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201, 0202,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen/Künstler-
namen
0501, 0502,
6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung
1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212,
9. Sterbetag 1901,
10. Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung
2701."


3.
Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StIdVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIdVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert:  ...


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