§ 2 Steuerliche Rückwirkung
(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit Einkünfte auf Grund abweichender Regelungen zur Rückbeziehung eines in §
1 Abs. 1 bezeichneten Vorgangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzogen werden.
(4)
1Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes und einem EBITDA-Vortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre.
2Satz 1 gilt für negative Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entsprechend.
3Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach §
4h Absatz 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht zulässig.
4Ist übernehmender Rechtsträger eine Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung beim Organträger entsprechend.
5Ist übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaftern entsprechend.
6Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des §
271 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuches sind.
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interne Verweise§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 30.06.2020) ... Fassung für die Bezüge im Sinne des § 7 anzuwenden ist. (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ... die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem 28. November 2008 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ... Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt. (10) § 2 Absatz 4 Satz 1 , § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der ... öffentliche Register nach dem 28. Februar 2013 erfolgt. (12) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf ... deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist § 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals ...
Zitat in folgenden NormenKörperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften (vom 18.12.2019) ... das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes , zuzurechnen ist. (1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 9 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Der Ausgleich oder die ... 3. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 6 JStG 2009 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Der Ausgleich oder die Verrechnung ... gestrichen. 3. § 20 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." 4. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ... Fassung für die Bezüge im Sinne des § 7 anzuwenden ist. (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember ... die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem 28. November 2008 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember ...
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 4 WaBeG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Ausgleich oder die Verrechnung ... gehen nicht über." 3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4" ersetzt. 4. ... § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4" ersetzt. 4. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... 6. Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 ...
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