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Erste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (1. WinterbeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2809 (Nr. 57); Geltung ab 01.11.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und auf Grund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2006 WinterbeschV § 1, § 3

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 1" die Angabe „und 3" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 2" das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „2,5 Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden

1.
der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

2.
die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,

3.
in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und

4.
in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.

Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.