Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist
- 1.
- jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159,
- 2.
- jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie
- 3.
- jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.
Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672