Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn
- 1.
- die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus
- a)
- Lieferung und Leistung oder
- b)
- Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,
entstanden sind,
- 2.
- die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und
- 3.
- die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,
wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach §
172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach §
174 erfüllt.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672