§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung
1Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn
- 1.
- sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,
- 2.
- ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,
- 3.
- für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die
- a)
- dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,
- b)
- die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,
- c)
- dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder
- d)
- den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,
- 4.
- sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,
- 5.
- sie die Anforderungen an als Gewährleistung
- a)
- berücksichtigungsfähige Garantien oder
- b)
- berücksichtigungsfähige Kreditderivate
erfüllt,
und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach §
172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach §
177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach §
178 einhält.
2Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§
169 und
171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach §
172 erfüllt.
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interne Verweise§ 164 SolvV Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie (vom 31.12.2010) ... garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach ... werden kann. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die 1. im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Lebensversicherungen" und werden nach den Wörtern „Gewährleistung nach § 162 " die Wörter „, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach ... für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen." 49. § 162 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... beantragt" gestrichen. 53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177" durch die Angabe „§ ... Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177" durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178" ersetzt. 54. ... die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 , wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
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