(1) Um allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach den Absätzen 4 bis 8 erfüllen.
(2) Die Bonität des Schuldners der besicherten Position darf mit dem Wert der diese Position besichernden finanziellen Sicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Schuldner der Position oder einer Person, die mit ihm eine Schuldnergesamtheit nach §
4 Abs. 8 bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als finanzielle Sicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, das Wertpapier
- 1.
- dient als Sicherheit im Rahmen eines Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfts und
- 2.
- ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 25 Abs. 8.
(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit erfüllen.
(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der finanziellen Sicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.
(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von finanziellen Sicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich
- 1.
- des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,
- 2.
- Bewertungsrisiken,
- 3.
- Risiken aus der Beendigung von Besicherungen und
- 4.
- Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.
(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.
(7) Ein Institut muss hereingenommene finanzielle Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der finanziellen Sicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.
(8) Wenn die finanzielle Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die finanzielle Sicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330