(1) Ein Institut, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 braucht für Verbriefungspositionen, die das Institut bei der Ermittlung des verfügbaren modifizierten Eigenkapitals nach §
10 Abs. 6a Nr. 3 des
Kreditwesengesetzes in Abzug bringt, kein risikogewichteter Positionswert ermittelt zu werden. Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
(2) Ein Institut hat für jede nach Absatz 1 von ihm berücksichtigte Verbriefungstransaktion die Offenlegungsbestimmungen nach §
334 einzuhalten.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672