(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach §
24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach §
24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach §
72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach §
104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach §
268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach §
268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach §
25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet §
264 Anwendung.
(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§
106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330