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Titel 3 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung

Titel 3 Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit

§ 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen



Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist als Schätzung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei innerhalb des Zeitraums von einem Jahr zu ermitteln. Hierbei ist die Definition für Ausfall nach § 125 zugrunde zu legen. Im Falle von unmittelbar für einzelne Schuldner von IRBA-Positionen geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten gilt § 109. Die Jahresausfallrate für eine Gesamtheit von Schuldnern ist das Verhältnis der Anzahl der innerhalb eines Jahres aufgetretenen Ausfälle von Schuldnern zur Gesamtzahl der Schuldner.


§ 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.

(2) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, kann das Institut die erwartete Verlustrate je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresverlustraten schätzen.

(3) Wenn das Institut für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, die auf dem Langzeitdurchschnitt basierenden Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten oder für Verlustquoten bei Ausfall aus einer Schätzung der erwarteten Verlustrate und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall oder der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung der Gesamtverluste die in den Mindestanforderungen für den IRBA enthaltenen allgemeinen Anforderungen für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall erfüllen. Das Ergebnis muss konsistent zum Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 sein.

(4) Das Institut darf Verfahren zur Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten nur zusammen mit unterstützenden Analysen verwenden. Das Institut muss den Einfluss wertender Überlegungen bei der Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund von Beschränkungen von Verfahren und eingeschränkten Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen.

(5) Soweit das Institut für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten Daten über die interne Erfahrung mit Ausfällen zugrunde legt, muss es in seinen Analysen nach Absatz 4 nachweisen, dass die Schätzungen die Vertragsabschlussstandards und jegliche Unterschiede zwischen dem Ratingsystem, das die Daten erzeugt hat, und dem derzeitigen Ratingsystem widerspiegeln. Wenn sich die Vertragsabschlussstandards oder die Ratingsysteme verändert haben, muss das Institut in seinen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit eine größere Sicherheitsspanne beifügen.

(6) Soweit das Institut seine internen Ratingstufen zunächst der von einer Ratingagentur oder einer vergleichbaren Organisation verwendeten Risikoeinstufungsskala zuordnet oder sie auf diese abbildet, um dann die für die Ratingstufen dieser externen Organisation beobachteten Ausfallraten den internen Ratingstufen des Instituts zuzuordnen, sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:

1.
Die Zuordnung bzw. Abbildung der Ratingstufen muss auf einem Vergleich der institutsinternen Risikoeinstufungsmerkmale mit den von der externen Organisation verwendeten Merkmalen sowie auf einem Vergleich der internen und externen Risikoeinstufungen für jeden sowohl durch das Institut als auch durch die Ratingagentur beurteilten Schuldner beruhen.

2.
Die Abbildungsmethode und die zugrunde liegenden Daten dürfen keine systematischen Fehler oder Inkonsistenzen aufweisen.

3.
Die Merkmale der externen Organisation, die den zur Quantifizierung verwendeten Daten zugrunde liegen, müssen ausschließlich auf das Ausfallrisiko bezogen sein und dürfen keine geschäftspezifischen Merkmale widerspiegeln.

4.
Die Analyse des Instituts muss einen Vergleich der von der externen Organisation verwendeten Ausfalldefinition mit der institutsinternen Umsetzung der Ausfalldefinition nach § 125 einschließen.

5.
Das Institut muss die Grundlage für die Zuordnung dokumentieren.

(7) Soweit das Institut statistische Ausfallprognosemodelle verwendet, darf es Ausfallwahrscheinlichkeiten als einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für die einzelnen Schuldner in einer bestimmten Ratingstufe schätzen; § 118 gilt entsprechend.

(8) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für Risikopositionen, für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Für Risikopositionen, für die das Institut keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, beträgt der in Satz 1 benannte Beobachtungszeitraum zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung von Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit für den IRBA zwei Jahre und verlängert sich ab diesem Zeitpunkt nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Dieser Absatz gilt auch für die Ermittlung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall.


§ 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner oder Risikopool basierend auf dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.

(2) Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit dürfen für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft abweichend von Absatz 1 auch aus realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden.

(3) Das Institut muss die internen Daten für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools als die primäre Informationsquelle für das Schätzen der Risikoparameter verwenden. Das Institut darf für die Quantifizierung der Schätzungen der Risikoparameter externe Daten, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, oder statistische Modelle verwenden, vorausgesetzt, es kann einen engen Zusammenhang nachweisen

1.
zwischen dem Verfahren des Instituts zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und dem von der externen Datenquelle angewandten Verfahren und

2.
zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut externe und interne Referenzdaten verwenden. Das Institut muss alle relevanten Datenquellen für Vergleichszwecke nutzen.

(4) Falls das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft Langzeitdurchschnittsschätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall aus einer Schätzung des Gesamtverlusts und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall, wie in diesem Abschnitt festgelegt, erfüllen, und das Ergebnis muss zu dem Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 konsistent sein.

(5) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens zwei Jahre betragen. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Das Institut braucht historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweist, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Ausfallwahrscheinlichkeiten besitzen.

(6) Das Institut muss erwartete Schwankungen von Risikoparametern über die Laufzeit von IRBA-Positionen identifizieren und analysieren.