§ 51 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 22 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 51 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze | (Text neue Fassung)§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze |
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit). | Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit). |