§ 58 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 28 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 58 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung | (Text neue Fassung)§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung |
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten. | Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet. |