Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel
73 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 4.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 5.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 6.
- In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums der Justiz" durch die Wörter „der Registerbehörde" ersetzt.
- 7.
- In § 48 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 8.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 9.
- § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 10.
- In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 11.
- In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der" durch die Wörter „Bundesamt für" ersetzt.
- 12.
- In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- 13.
- In § 64a Abs. 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt wird" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz ist" sowie das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39