Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (ÜAGuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 ÜAG § 1, § 2, § 3 (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

Das Überstellungsausführungsgesetz vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)".

2.
Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:

„§ 1

Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).

§ 2

(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.

(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.

§ 3

(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht anzuwenden."

3.
Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16.

4.
Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 11" und in Satz 2 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

5.
Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" und in Absatz 4 Satz 3 die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

6.
Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

7.
Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAGuIRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 UHaftRÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
... vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175; 2008 I S. 1006) geändert worden ist, ...


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