Das
Mineralöldatengesetz vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel
166 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren."
- 2.
- § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist."
Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74