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§ 2 - Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Geltung ab 22.12.2006 bis 31.12.2016; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 2 Führung eines Dienstsiegels



Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
vom 14.01.2015 BGBl. I S. 16

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UntRegÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntRegÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UntRegÜV Kündigungsrechte (vom 27.01.2015)
... nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Artikel 1 UntRegÜVÄndV Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
... durch die Wörter „Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt. 3. In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundesministerium der ...