Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (2. UntRegÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366; Geltung ab 01.01.2026
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 UntRegÜV § 3, § 4, § 5 (neu)

Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2015 (BGBl. I S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

2.
§ 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 5 ersetzt:

„§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung

(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich

1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und

2.
die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.

§ 5 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig



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