§ 4 - Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Geltung ab 22.12.2006 bis 31.12.2016; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 4 Außerkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 UntRegÜV mWv. 1. Januar 2027 offen

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers V. v. 14. Januar 2015 BGBl. I S. 16 m.W.v. 27. Januar 2015

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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
vom 14.01.2015 BGBl. I S. 16

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UntRegÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntRegÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Artikel 1 UntRegÜVÄndV Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
... „und für Verbraucherschutz" eingefügt. 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 ... eingefügt. 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ... 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer ...


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