Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
| |
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
| |
§ 5 Außerkrafttreten
§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 UntRegÜV offen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UntRegÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntRegÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 UntRegÜV Kündigungsrechte (vom 01.01.2026)
... kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz ... bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn 1. das Verhalten der Beliehenen geeignet ... den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. (4) Unbeschadet des § 5 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7522/a335550.htm
