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§ 4 - Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich
- 1.
- alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 |
| aktuell vorher | 27.01.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 14.01.2015 BGBl. I S. 16 |
| aktuell | vor 27.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UntRegÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UntRegÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
Artikel 1 UntRegÜVÄndV Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
... „und für Verbraucherschutz" eingefügt. 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 ... eingefügt. 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ... 4. Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer ...
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