Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 27.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters, alle Änderungen durch Artikel 1 UntRegÜVÄndV am 27. Januar 2015 und Änderungshistorie der UntRegÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.



 
(heute geltende Fassung)