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Änderung § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 01.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.



(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich

1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und

2. die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) 1 Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.


(heute geltende Fassung)