Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 VerdStatG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 VerdStatGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des VerdStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste


(Text neue Fassung)

§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,

4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand,
bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,

5. übliche wöchentliche Arbeitszeit
der Vollzeitbeschäftigten,

6. mindestens
für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils



(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die
Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,

2. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

3. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) 1 Die Erhebung wird
bei höchstens 58.000 Erhebungseinheiten durchgeführt. 2 Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. 3 Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1. Art
der angewandten Vergütungsvereinbarung,

2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils

(Textabschnitt unverändert)

a) Geschlecht,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Geburtsjahr,

c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

d) ausgeübter Beruf,

e) höchster Bildungsabschluss,

f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,



b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,

c) Staatsangehörigkeit,

d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

e) ausgeübte Tätigkeit,

f) höchster Bildungsabschluss,

g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

vorherige Änderung

h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

i)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

j)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,

l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,

m) angewandte Vergütungsvereinbarung,

7. Zahl der Beschäftigten.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2)
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h und m werden nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten repräsentativen Kalendermonat kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.



h) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) 1
Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. 2 Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) 1 Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025,
werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. 2 Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20.000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

(heute geltende Fassung)