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Änderung § 5 VerdStatG vom 01.01.2021

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§ 5 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Land,

2. Wirtschaftszweig,

3. Zahl der Beschäftigten,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,



4. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden,

5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.

vorherige Änderung

 


(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.

(heute geltende Fassung)