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Änderung § 7 VerdStatG vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

vorherige Änderung

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.



2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

(heute geltende Fassung)