§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: | |
(Text alte Fassung) 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Betriebs, 2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | (Text neue Fassung) 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. |
3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. |