Änderung § 7 VerdStatG vom 01.01.2009

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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

(Text alte Fassung)

1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Betriebs,

2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

(Text neue Fassung)

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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