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Kapitel 3 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften

§ 29 Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen



1Regelungen über die Arbeitnehmervertretungen und deren Strukturen in einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Verschmelzung als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft fort. 2Die Leitung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.


§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen



(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

1.
ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,

2.
ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,

3.
ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder

4.
ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.

(2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder im Fall eines Formwechsels nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes die §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung.




§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen



(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. 2Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4) ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.