(2) 1Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:
- 1.
- Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen und die Sicherstellung von Informationen, Datenträgern und Dokumenten gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Gefahr im Verzug,
- 2.
- Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet.
3Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
§§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
4Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
6§ 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2017/2394 zu erfüllen.
(5)
1Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2017/2394 erforderlich sind, kann sich die zuständige Behörde auch anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
2Die zuständige Behörde hat dabei die Einhaltung des Artikels 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/2394 durch die anderen Personen und Einrichtungen zu gewährleisten.
3Sowohl die zuständige Behörde als auch die anderen Personen und Einrichtungen sind von den Pflichten der
Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die personenbezogenen Daten der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen befreit, solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde.
4Nach Wegfall der Beschränkung sind die betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt haben, besteht.
5Die zuständige Behörde darf die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2017/2394 gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne Entschädigung zu widerrufen.
(3)
1Die zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den Vertragspartner im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter).
2Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde.
3Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Regelungen zu erlassen. 2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der
Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen *) Verbindungsstelle übertragen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 G. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß umgesetzt.