Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel
4 Abs. 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach §
126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen."
- 2.
- Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."
- 3.
- Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."
- 4.
- In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „anordnen," die Wörter „oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt" eingefügt.
- 5.
- Dem § 357 wird folgender Satz angefügt:
„§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend."
- 6.
- Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."
- 7.
- In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 6" durch die Angabe „§ 57 Abs. 7" ersetzt.
- 8.
- In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f" durch die Angabe „§ 57 Abs. 5" ersetzt.
- 9.
- Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit."
- 10.
- § 459a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354