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§ 12 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 12 Angebote



(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Referenzmenge,

2.
das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Referenzmenge, das der Anbieter mindestens erzielen will, und

3.
die Bankverbindung des Anbieters.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt, wobei

a)
für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2.
ein Nachweis

a)
über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,

b)
über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Referenzmenge und

c)
darüber, dass die angebotene Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechenbar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.



 

Zitierungen von § 12 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MilchAbgV Übertragungsstellen
... der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in ...
§ 19 MilchAbgV Durchführung der Übertragungen
... jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie ...
§ 22 MilchAbgV Betriebsübertragung
... Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine ...